Hitzetod im Auto: Darf die Scheibe eingeschlagen werden?
Langsam kommt der heiße Sommer und dabei unterschätzen viele Hundebesitzer wie schnell sich ein geparktes Auto in der Sonne in eine Hitzefalle verwandeln kann. Selbst wenige Minuten reichen oft aus, um das Auto, in eine für das Tier tödliche Temperaturzone, aufzuheizen.
An dieser Stelle würden viele Passanten gerne aktiv werden, doch darf man einfach eine Autoscheibe einschlagen, um das Tier vor dem Hitzetod zu retten?
Sollten Sie sich in der Situation befinden, dass ein Tier in einem Auto eingeschlossen ist und der körperliche Zustand des Tieres schlecht ist, dann gibt es fünf Schritte für das richtige Verhalten:
Bevor die Scheibe eingeschlagen wird, ist es wichtig, dass zunächst der Versuch unternommen wird, den Tierhalter ausfindig zu machen, um nicht übereilt zu handeln, denn vielleicht ist der Halter direkt in der Nähe. Anschließend sollte die Polizei oder die Feuerwehr verständigt werden, um zu versuchen, den Fahrzeughalter zu ermitteln. Des Weiteren sollten Zeugen hinzugezogen werden, oder Beweismaterial in Form von einem Handyvideo und Foto aufgenommen werden.
Rechtsanwalt Markus Mingers empfiehlt:
„Im Falle einer Gerichtsverhandlung muss man nachweisen, dass es sich um eine Notsituation gehandelt hat, in der eine sofortige Rettung des Tieres erforderlich war.“
Sollte keine Zeit bleiben, um auf das Eintreffen der Polizei zu warten, darf die Scheibe eingeschlagen werden. Achtung! Der Zustand des Tieres muss so kritisch sein, dass typische Anzeichen für einen Hitzeschlag vorliegen, wie zum Beispiel sehr starkes Hecheln, Erbrechen, Durchfall, Apathie, Taumeln oder auch Krämpfe.
Nach der Befreiung des Tieres sollte das Tier schnell Wasser – kein kaltes – bekommen. Bei einer Bewusstlosigkeit des Hundes, sofort die Tierrettung anrufen und den Hund bis zum Eintreffen in Seitenlage legen und mit feuchten Handtüchern kühlen.
„Schwebt das Tier in Lebensgefahr, müssen Sie weder befürchten, sich strafrechtlich wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht zu haben, noch zivilrechtlich den Schaden am Auto ersetzen müssen“,sagt Markus Mingers. „Grund hierfür ist § 34 StGB, der dazu dient, eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abzuwenden.“
Quelle: HM-Infinity, Halstenbek